Website 250.000 Euro mindestens wert

Missfallensbekundung

Homepagewert auf 250.000 Euro mindestens festgelegt

Dieser Artikel wurde beim 2013 Relaunch 1:1 in seiner Originalfassung übernommen! – Bitte beachten Sie: Verlinkungen mit * (Archiv Datumsangabe) markiert sind zum Original-Content im Webarchiv gelegt um die Artikel in seinerzeit gültiger Fassung darzustellen.

Mit Schreiben vom 03.03.2009 (aufmerksame Leser mögen sich bitte dieses Datum merken für später!) bekundet Rechtsanwalt Carsten E. aus dem baden-württembergischen Mosbach mittels Vollmachtvorlage, mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kinder- und Jugenddorfs Klinge e. V., in dessen Kinderdorf mein Sohn Timo seinerzeit zwangseingewiesen war, beauftragt worden zu sein.

Wie Rechtsanwalt Carsten E. aus dem baden-württembergischen Mosbach mitteilt, fühlt sich dessen Mandantin Kinder- und Jugenddorf Klinge e. V. u. a. in dem ihr obliegendem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch meine Internetseite www.kinderklau-der-ganz-normale-wahnsinn.de * (Archiv 19.02.2009) verletzt.

Auf die mir mit diesem Schreiben angezeigte, vom Kinder- und Jugenddorf e. V. empfundene Verletzung sei derselbige durch „Mitglieder des Vereins, Mitglieder anderer in Seckach ansässiger Vereine sowie zahlreiche Förderer des Kinder- und Jugenddorfs Klinge e. V. in Seckach“ hingewiesen worden.

Rechtsanwalt Carsten E. aus dem baden-württembergischen Mosbach zeigt ebenfalls an, ich verletze „nicht nur die Persönlichkeitsrechte des Vereins“.

Rechtsanwalt Carsten E. verweist auf die „soziale Wertgeltung“, an der sich der Persönlichkeitsschutz des Verein Kinder- und Jugenddorf Klinge e. V. misst.

Gleichsam offenbart Rechtsanwalt Carsten E., dass seine Mandantschaft als gemeinnütziger Verein am Wirtschaftsleben teilnimmt. Der Verein sei mit seiner rechtmäßig ausgeübten Vereinstätigkeit gegen Beeinträchtigung geschützt (Karlsruhe NJW 92, 1329).

Um meinen Lesern die allgemeine und vielmals bekannte Anwaltslitanei zu ersparen nun zu den Missfallensbekundungen:

  • Ich erwecke mit der Einleitungsseite auf meiner HP in Verbindung mit der Namensgebung meiner Page den seiner Meinung nach unzutreffenden Eindruck, beim Verein Kinder- und Jugenddorf Klinge e.V handele es sich um eine „kriminelle Organisation, die sich z. B. an den Straftaten „Entziehung Minderjähriger“ nach § 235 StGB und „Freiheitsberaubung“ nach § 239 StGB beteiligt“ ist.
  • Die Untertitel meiner Seite erwecken beim uninformierten Leser den seiner Meinung nach unzutreffenden Eindruck, beim Verein Kinder- und Jugenddorf Klinge e. V. handele es sich um eine „kriminelle Vereinigung, deren Tätigkeit gegen die Rechtsordnung, insbesondere aber gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt“.
  • Ebenfalls missfällt Rechtsanwalt Carsten E. sowie seiner Mandantin das Thema „Stasi 2.0 1933 wirklich schon vorbei!“ (richtig müsste es jedoch heißen: Stasi 2.0 1933 wirklich schon vorbei?) * (Archiv 21.12.2008) sowie „Heimimpressionen Teil 1 – Begegnung mit dem 3. Reich* (Archiv 21.12.2008). Dadurch, so meinen Rechtsanwalt Carsten E. und seine Mandantin Kinder- und Jugenddorf Klinge e. V., würde unzutreffend der Eindruck erweckt, der Verein Kinder- und Jugenddorf Klinge e. V. „vertrete nationalsozialistische, jedenfalls aber totalitäre Ideale, sei so etwas wie eine nationalsozialistische Organisation und mithin menschenverachtend und verfassungsfeindlich.“
  • Beinahe in rechtfertigendem Duktus erklärt Rechtsanwalt Carsten E.: „Tatsächlich erfolgt die Arbeit des Vereins vor dem Hintergrund der christlichen Werteordnung und des daraus entwickelten Menschenbildes, wonach Gott den Menschen sein Ebenbild geschaffen hat. Dieses Bild dient auch den Mitarbeitern des Vereins als Richtschnur.
  • Die von mir gewählte Formulierung „Verwahrlosung – Wo vergammeln Kinder wirklich?* (Archiv 24.12.2008) (Rechtschreibfehler vom Rechtsanwaltsschreiben im Original übernommen! Anmerkung ist zu Vermeidung der unvollständigen und verfälschenden Mitteilung nach Meinung Einiger von Nöten!), „Übergewicht, Ernährung und Gesundheit* (Archiv 24.12.2008) sowie „Missbrauch mit meinem Kind“, „Die Klinge auf Spendeneintreibung“ (Anm.: richtig müsste es heißen: „Missbrauch mit meinem Kind – Die Klinge auf Spendeneintreibung„) * (Archiv 19.02.2009) erwecken laut Empfinden des Rechtsanwaltes Carsten E. sowie dessen Mandantin den „unzutreffenden Eindruck, das Kinder- und Jugenddorf Klinge e. V. betreue Kinder nicht gemäß der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und diene nicht dem Wohl der Kinder“.
  • „Tatsächlich“, so Rechtsanwalt Carsten E., hält sich der Verein Kinder- und Jugenddorf e. V. an „alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen und beachte dies bei seiner täglichen Arbeit“.
  • Rechtsanwalt Carsten E. kritisiert ferner, die von mir betriebene Internetseite „entbehrt jeglicher. objektiver Darstellung und Neutralität der Darstellung.“ (Tippfehler vom Original-Anwaltsschreiben übernommen, Anmerkung ist zu Vermeidung der unvollständigen und verfälschenden Mitteilung nach Meinung Einiger von Nöten!
  • Meine Internetseite „enthält keinerlei sachliches Anliegen“ – so Rechtsanwalt Carsten E.. „Stattdessen stehen Herabsetzung und persönliche Kränkung des Vereins bzw. derer, die sich dort zum Wohl der Allgemeinheit engagieren im Mittelpunkt“ der von mir ins Leben gerufenen Website.
  • Rechtsanwalt Carsten E. erkennt zeichens seines Schreibens, es ginge mir „nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern um Diffamierung des betroffenen Vereins“, der von mir – laut Vorwurf des Rechtsanwaltes Carsten E. „weit über zulässige Kritik hinaus“ herabgesetzt und „dadurch gleichsam an den Pranger“ gestellt würde.
  • Von mir auf meiner Website wahrheitsgemäß angeführten und belegbaren Fakten stellen nach juristischem (?) Ermessen des Rechtsanwaltes Carsten E. eine Beeinträchtigung seines „Mandanten in seiner beruflichen Betätigung“ dar und „behindern und schädigen ihn wirtschaftlich erheblich“. Einen Beweis hierfür führt Rechtsanwalt Carsten E. diesbezüglich jedoch nicht an.
  • Durch meine „Wortwahl“ auf meiner Internetseite will Rechtsanwalt Carsten E. eine „unmittelbare“ Beeinträchtigung seines Mandanten sowie die Schädigung dessen Rufes erkannt haben.
  • Meine Internetseite stellt nach persönlichem Ermessen des Rechtsanwaltes Carsten E. eine, „auch keineswegs nur sozial übliche und deshalb zu duldende Belästigung dar (BGH NJW 85, 1620)“.
  • Da mein „schadensursächliches Verhalten gegen die Gebote der gesellschaftlichen Rücksichtsnahme verstößt“, sei der „Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch rechtswidrig (vlg. Palandt, Kommentar zum BGB, “ 823, Rdn 34)“.

Unter Benennung des Gegenstandswertes in Höhe von 250.000 Euro fügt der Rechtsanwalt Carsten E. seine Kostennote in Höhe von 3.298, 24 Euro an, fordert mich unter Fristsetzung bis zum 09.03.2009 die Begleichung derselbigen sowie eines „vorläufigen Schadensersatzbetrages in Höhe von 10.000,00 Euro“ auf.

Ebenso soll ich die ebenfalls mir übersandte „Unterlassungserklärung bis spätestens 27.02.2009 unterzeichnet an die Bevollmächtigten des Vereins Kinder- und Jugenddorfs Klinge e. V.“ zurücksenden.

Wie dies jedoch rein organisatorisch zu verwirklichen sei, darauf hat Rechtsanwalt Carsten E. versäumt, mich hinzuweisen. Denn dies, so werden durchschnittlich intelligente Menschen unschwer erkennen, ist nicht zu realisieren, weil die Erstellung des rechtanwaltlichen Schreiben dies faktisch ausschließt. Denn dieses, so ist es beweisbar, erst am 03.03.2009 geschrieben und folglich am 04.03.2009 von der Post zugestellt wurde.

Ist dies ein erster signifikanter Einblick in die anwaltliche Kompetenz?

Zwar hat der hier betreffende Rechtsanwalt Carsten E. noch nicht auf die Internetpräsenz seines Brötchengebers geschafft, aber wie ich finde, hat er hier auf meiner Website schon einen – für den Anfang – recht guten Einstieg hingelegt.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert