Heimimpressionen – Begegnung mit dem 3. Reich
Wo ein Hakenkreuz geduldet und toleriert wird…
Tatort: Seckach im baden-württembergischen Neckar-Odenwald-Kreis.
„Ein Ort zum Leben – ein Ort der Begegnung“
Auch heute noch einen gut erhaltenen historischen Bezug zum 3. Reich? Begegnung der besonderen Art:
Heimimpressionen aus dem Jahr 2007
Begegnet 2007, nach Timos Rückkehr im Kinder- und Jugenddorf Klinge, Seckach, im beschaulichen Neckar-Odenwaldkreis. Dort, wo saftige Wiesen eins der Argumente sind, weshalb man ein Kind seiner Herkunft beraubt.
Inwieweit ein womöglich Jahre lang, längst verblichenes toleriertes Hakenkreuz (3. Reich) gültigem Recht gerecht wird, darf angesichts dieser speziellen Heimimpressionen hinterfragt werden.
§ 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
- einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
- einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
- einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
- Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Das Kinder- und Jugenddorf Klinge e. V. Seckach ließ mir per Rechtsanwalt in 2009 mitteilen:
„Mit den Unterüberschriften „Stasi 2.0 1933 wirklich schon vorbei!“ und „Heimimpressionen Teil 1 – Begegnung mit dem 3. Reich“ * (Archiv 21.12.2008) erwecken Sie den unzutreffenden Eindruck, der Verein Kinder- und Jugenddorf Klinge e. V. vertrete nationalsozialistische, jedenfalls aber totalitäre Ideale, sei so etwas wie eine nationalsozialistische Organisation und mithin menschenverachtend und verfassungsfeindlich.“
Tja, Anwalt. So meine Meinung, die aufgrund dieser Heimimpressionen und dem Agieren der ehrenwerten Mandantschaft so ist, wie sie ist. Entkräften konnten Sie das in ihrem Wisch aus 2009 nicht, dass Nazi-verseuchte Strukturen an jenem Ort zum Leben (Kinder- und Jugenddorf Klinge) auch in 2007 noch zugegen waren. Nicht einmal den Versuch einer Entkräftung haben Sie unternommen. Eingeständnisse? Mandantenverrat? Oder gibt es etwa nichts zu entkräften?
Ergänzend ein kleiner Auszug aus Wikipedia:
(Seckach) Wirtschaft und Infrastruktur
„Zur Gemeinde (Gemarkung Seckach) gehört auch das Kinder- und Jugenddorf Klinge, das, 1946 in den Wirren der Nachkriegszeit von Pfarrer Heinrich Magnani (siehe einer an, wie da die Drähte verstrickt sind!!!) gegründet, Kindern und Jugendlichen ohne Familie ein neues Zuhause bietet. Heute werden bis zu 180 (inoffizielle Zahlen liegen bei bis zu 230) Kinder und Jugendliche betreut, die in ihren Ursprungsfamilien nicht mehr bleiben können.“
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